Wahlvorschläge können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen eingereicht werden.
Hinsichtlich der Zielsetzung der Wählergruppen, ihrer organisatorischen Form, ihrer Größe usw. enthalten die wahlrechtlichen Bestimmungen keine Anforderungen. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppen auftreten und Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen.Quelle: Niedersächsische Landeswahlleiterin